Statuten Jodlerchörli Bärgarve Forst-Längenbühl
Ausgabe 2014
I. Name und Sitz
Art. 1 Unter dem Namen „Jodlerchörli Bärgarve Forst-Längenbühl“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Forst-Längenbühl.
II. Zweck und Ziel
Art. 2 Zweck und Ziel des Chörlis sind die gesanglichen und kameradschaft-lichen Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern. Dies soll erreicht werden durch:
Pflege des Jodel- und Volkgesanges.
Pflege der Kameradschaft und Förderung der kulturellen Aufgaben in der Öffentlichkeit.
III. Mitgliedschaft
Art. 3 Das Chörli besteht aus:
aktive Vereinsmitglieder
Vereinsveteranen
Vereins-Ehrenmitglieder
Vereins-Freimitglieder
Art. 4 Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn nachfolgende Punkte erfüllt sind:
Positiver Stimmprobenbericht der musikalischen Leitung und des Vorstandes.
Die definitive Aufnahme erfolgt nach 12 Monaten Probezeit. Diese wird von ¾ der anwesenden Aktivmitglieder anlässlich der HV (Hauptversammlung) oder einer Gesangsprobe angerechnet.
Die Gesamtzahl der Aktivmitglieder von 18 Mitgliedern nicht überschritten wird.
Aktive können sich, wenn es ihre besonderen Umstände erfordern (z.B. berufliche Ausbildung, Amtsüberlastung, längere Ortsabwesen-heit), auf eigenes Begehren durch Vereinsbeschluss für eine zu bestimmende Dauer beurlauben lassen. Sie gelten für diese Zeit als „beurlaubte Aktive“ mit eingestellten Rechten und Pflichten und ohne Anrechnung der Zeit an die Mitgliedschaftsjahre.
Art. 5 Jedes Aktivmitglied erstattet sich seine Tracht selbst, muss jedoch der vereinsüblichen angepasst sein. Sorgfältiges Aufbewahren und Pflege der Tracht ist Ehrensache jedes Aktivmitgliedes.
Art. 6 Zu Veteranen werden alle Aktivmitglieder ernannt, welche während 25 Jahren als Aktivsänger im Chörli mitgewirkt haben (gemäss EJV-Statuten).
Art. 7 Als Ehren- und Freimitglieder können von der HV ernannt werden:
Alle Aktiv- oder Passivmitglieder, die sich um das Chörli besonders verdient gemacht haben. Anträge sind unter Grundangabe mindestens 14 Tage vor der HV an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist befugt, selber solche Anträge an die HV zu stellen.
Art. 8 Passivmitglieder können alle Freunde und Gönner des Vereins durch Entrichtung des Passiv-Jahresbeitrages werden. Sie geniessen beim ordentlichen Jahreskonzert des Vereins freien Eintritt.
IV. Austritte
Art. 9 Der Austritt aus dem Chörli kann jederzeit erfolgen.
Der oder die Austretende hat sich unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand zu melden. Das Austrittschreiben muss mindestens vier Wochen vor der HV einem Vorstandsmitglied abgegeben werden.
V. Ausschlussbestimmungen
Art. 10 Zur Beschlussfassung eines Ausschlusses bedarf es ¾ der Stimmen des Aktivmitgliederbestandes. Aus dem Chörli können nach gründlicher Prüfung ausgeschlossen werden:
Mitglieder, welche sich weigern den statutarischen Bestimmungen und Beschlüssen des Chörlis nachzuleben.
Mitglieder, welche die Ehre oder das Ansehen des Chörlis durch unmoralisches Handeln schädigen.
Art. 11 Austretende, ausgeschlossene oder abgereiste Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das Chörlivermögen.
VI. Organisation
Art. 12 Das Chörli kennt folgende ordentliche Organe:
Die Hauptversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren
Art. 13 Die ordentliche HV findet jährlich einmal im ersten Quartal statt. Zur HV sind die Aktiv-, Ehren-, Frei- und Veteranenmitglieder persönlich, mindestens 14 Tage vorher unter Abgabe der Traktandenliste, einzuladen. Eine Ausserordentliche HV kann durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Aktivmitglieder unter Angabe des Grundes einberufen werden.
Art. 14 Die HV bildet das oberste Organ des Chörlis. Ihr obliegt es die Abhandlung folgender Traktanden vorzunehmen:
Apell und Wahl von Stimmenzählern
Genehmigung der Traktanden
Protokoll der letzten HV
Vorlage der Jahresrechnung durch den Kassier, Vorlage des Revisorenberichtes sowie des Revisorenantrages und Genehmigung derselben.
Mutationen
Wahlen; dabei sind zu wählen:
Der Vorstand, bestehend aus: Präsident, Vize-Präsident, Sekretär, Kassier und einem Beisitzer (für zwei Jahre)
Die musikalische Leitung (für ein Jahr)
Zwei Rechnungsrevisoren (für zwei Jahre)
Der Materialverwalter (für zwei Jahre)
Aufstellung des Jahresprogrammes
Allfällige Statutenrevisionen
Abgabe des Jahresberichts durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreters und Genehmigung desselben
Ernennungen
Verschiedenes
Art. 15 Stimmberechtigt sind alle Aktivmitlieder.
Art. 16 Die HV-Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Art. 17 Für die Aktivmitglieder ist der Besuch der HV obligatorisch.
Art. 18 Wichtige Beschlüsse an der HV sowie Beschlüsse an den Gesangsproben und ausserordentlichen Versammlungen sind durch den Sekretär zu protokollieren.
Art. 19 Alle Beschlüsse werden mit offenem, absolutem Mehr gefasst. Auf Verlangen hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.
Art. 20 Der Vorstand ist gemeinsam für die ihm obliegenden Vereinsgeschäfte verantwortlich, insbesondere für die allgemeine Vereinsführung und für die Ausführungen der Vereinsbeschlüsse.
Art. 21 Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
Art. 22 Die Rechnungsrevisoren haben jeweils nach Abschluss der Jahres-rechnung durch den Kassier die Rechnung sofort, jedoch mindestens zwei Tage vor der HV, zu kontrollieren und an der HV Berichte und Antrag zu stellen. Die Revisionsberichte sind durch die Revisoren im Kassabuch zu vermerken und mit Unterschrift zu versehen. Nötigenfalls sind sie auch ermächtigt, während des Jahres eine Kassakontrolle zu machen.
Art. 23 Die musikalische Leitung leitet die Gesangsproben. Das Anstellungsver-hältnis zwischen der musikalischen Leitung und dem Chörli untersteht einer Kündigungsfrist von drei Monaten für beide Parteien.
Die musikalische Leitung kann zugleich Aktivmitglied mit allen Rechten und Pflichten sein. In diesem Fall ist sie Mitglied des Vorstandes mit beratender Stimme.
VII. Finanzielles
Art. 24 Die finanziellen Beschaffungen des Chörlis bestehen aus:
Passiv- und Gönnerbeiträgen
Einkünfte von Vereinsanlässen
Einkünfte in Form durch Anstellungen
Freiwillige Spenden
Art. 25 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
Art. 26 In der Regel hält das Chörli wöchentlich eine Gesangsprobe. Diese kann vor Konzerten oder Anlässen je nach Bedarf vermehrt werden. Für Aktiv-mitglieder ist es Ehrensache, alle Proben lückenlos zu besuchen.
Über die Besuche ist Statistik zu führen. Die Mitwirkung an beschlossenen Konzerten oder Anlässen ist obligatorisch. Im Verhinderungsfall ist eine rechtzeitige Entschuldigung der musikalischen Leitung mitzuteilen.
IX. Auflösung des Chörlis
Art. 27 Solange sich noch drei Mitglieder zur Weiterführung des Chörlis verpflichten, kann dieses nicht aufgelöst werden (gem. Art. 60/85 ZGB).
Art. 28 Bei Beschlüssen betreffend Statutenrevision oder Auflösung des Vereins, müssen ¾ der Aktivmitglieder ihre Zustimmung geben.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Versammlung.
Diese Statuten wurden von der Vereinsversammlung vom 30. Januar 2015 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Im Namen des „Jodlerchörli Bärgarve Forst-Längenbühl“
Die Präsidentin: Annamarie Hodler Der Sekretär: Ueli Beer